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Sie können für den Betreuungsfall in dieser Verfügung Wünsche äußern; zum Beispiel:
- wen Sie als Betreuer vorschlagen oder wen Sie ablehnen;
- welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen;
- ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen;
- welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.
Denkbar sind auch Bestimmungen für den Fall dauernder Bewußtlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Wenn es Ihrer Überzeugung entspricht, daß eine Verzögerung des Leidens und des Sterbevorgangs mit Hilfe der Apparatemedizin nicht erfolgen sollte, so können Sie in der Betreuungsverfügung darauf hinweisen, daß sich die Behandlung in einem solchen Falle auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken soll.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefaßt und einer Person Ihres Vertrauens übergeben werden. Diese müßte die Verfügung im Betreuungsfall dem Vormundschaftsgericht übergeben, damit Ihre Anordnungen berücksichtigt werden können (§ 1901 a BGB). Sie können die Betreuungsverfügung auch bei Ihren persönlichen Unterlagen verwahren; dabei sollten Sie jedoch sicherstellen, daß die Verfügung im Betreuungsfall auch aufgefunden werden kann. Die Betreuungsverfügung muß vom Betreuer beachtet werden, außer sie würde Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann dem Betreuer nicht zugemutet werden.*
*vgl. "Das Betreuungsrecht" aus dem Bundesministerium der Justiz, Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 11. Ausgabe, Januar 2000, erhältlich als vollständige Informationsschrift im .pdf Format auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz unter: Service/Ratgeber |
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