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gesetzliche Betreuung Gesetzliche Betreuung ist staatlicher Beistand in Form von Rechtsfürsorge. (§§ 164,1896 BGB). Sie schützt die betreute Person, die betreuende Person und den Rechtsverkehr.

 

Betreuungsverfügung In der Betreuungsverfügung wird der Wunsch für ein künftiges Betreuungsverfahren schriftlich festgehalten und dem Gericht zu gegebener Zeit bekannt gemacht (§ 1901 BGB). Der DRK Ortsverband Mainz hat eine Sammelstelle für Vorsorgevollmachten eingerichtet. Auf freiwilliger Basis können hier Vollmachten hinterlegt werden. Die Vormundschaftsgerichte sind (noch) nicht verpflichtet im Rahmen eines Betreuungsverfahrens an dieser Stelle das Vorhandensein einer Vollmacht für den Betroffenen zu erfragen.

 

Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht ist rechtsgeschäftliches Handeln. Ihr liegt ein privat - rechtlicher Vertrag zwischen autonomen Partnern zugrunde. Bei einer Vorsorgevollmacht gem. § 1896 BGB handelt es sich "der Sache nach um eine bedingte, nämlich nur für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit geltende Bevollmächtigung (§ 158 BGB)".

 

Patientenverfügung In der Patientenverfügung werden Wünsche und Wertvorstellungen für die künftige ärztliche Versorgung oder/und für die ethisch-medizinische Gestaltung des Lebensabends schriftlich festgehalten. Diese Verfügung sollte dem Hausarzt und den Angehörigen bekannt sein. In dieser Verfügung wird keine vertretungsberechtigte Person benannt, die für die Umsetzung der niedergelegten Wünsche einsteht. Die PV richtet sich direkt an den Arzt. Die PV stellt dar, wer ich bin, für was ich stehe, was ich mir wünsche!

 


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